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01. Juni 2023

Dauerbrenner Umdeckung: Augen auf beim Versichererwechsel!

Bild: gorodenkoff / procontra-online.de
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Fehler beim Umdecken kommt Makler teuer zu stehen

Mit diesem Thema und dem dazugehörigen Urteil des OLG Karlsruhe vom März 2023 (Az: AZ. 12 U 268/22) beschäftigte sich Rechtanwalt Stephan Michaelis LL. M. in seinem aktuellen Newsletter. In dem vorliegenden Fall ging es um eine Versicherungsnehmerin, die ihre private Krankenvollversicherung wechseln wollte. Der von ihr hierfür aufgesuchte Makler vermittelte ihr einen neuen Anbieter.

Kundin nicht glücklich

Der neue Vertrag machte die Kundin aus zwei Gründen nicht glücklich. Zum einen stellte der Versicherer fest, dass die Kundin eine Vorerkrankung [...] verschwiegen hatte. Eine Vertragsauflösung konnte nur mittels eines erheblichen Prämienrisikozuschlags [...] abgewendet werden. Zudem sah der neue Tarif weder die Zahlung von Krankenhaus- noch von Krankentagegeld vor. Die Kundin verlangte darum, dass der Makler bzw. dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zukünftig sowohl ihren Risikozuschlag als auch im gegebenen Fall Krankenhaustagegeld bzw. Krankengeld zahlen müsse. Schließlich habe der Makler es pflichtwidrig versäumt, sie über die Risiken des Wechsels aufzuklären. Ein Vorwurf, den der Makler zurückwies.

Vor Gericht stand also Aussage gegen Aussage. Doch sowohl die Vorinstanz sowie auch jetzt das OLG Karlsruhe urteilten zugunsten der Versicherungsnehmerin. Und zwar aus dem Grund, dass der Makler nicht ordnungsgemäß dokumentiert hatte. [...]

Strenger Kontrollmaßstab

Vergisst der Makler, einen solchen entscheidenden Hinweis zu dokumentieren, kommt es zur Beweislastumkehr: Nun oblag es dem Makler nachzuweisen, dass er den entscheidenden Hinweis - hier den Verzicht aufs Krankentagegeld - gegeben hat. [...]

Was Makler beachten sollten

Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL. M. rät den Maklern, Umdeckungen mit derselben Sorgfalt wie Neuabschlüsse zu behandeln und den Wechselvorgang unter allen möglichen Gesichtspunkten zu beraten. Insbesondere der Vergleich der Leistungsbestandteile von Alt- und Neuvertrag sollte lückenlos dokumentiert werden, zumindest aber die Leistungsunterschiede.

Auch den Mailverkehr sowie anderweitige Korrespondenz rät er zu archivieren. So könnte der Makler unter Umständen doch den Beweis erbringen, sich keinerlei Pflichtverletzung schuldig gemacht zu haben.

 Quelle: www.procontra-online.de